Auslegungssache 101: Monat der Entscheidungen beim EuGH

Im c't-Datenschutz-Podcast geht es diesmal um sechs wichtige EuGH-Entscheidungen zur DSGVO-Auslegung. Hat das oberste EU-Gericht die strittigen Fragen geklärt?

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Gruppenfoto mit Prof. Alexander Golland (links), Joerg Heidrich (rechts) und Holger Bleich (unten)

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Holger Bleich

Gespannt hatte die Datenschutz-Community im Dezember vergangenen Jahres nach Luxemburg geblickt. Gleich sechs Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs standen an, die mehr Klarheit in strittige Fragen zur DSGVO-Auslegung bringen sollten. Doch haben sie diese Erwartung erfüllt?

Alexander Golland beim Podcasten in der Auslegungssache

Dieser Frage gehen Heise-Verlagsjustziar Joerg Heidrich und Redakteur Holger Bleich in der neuen Episode des c't-Datenschutz-Podcasts Auslegungssache nach. Bereits zum dritten Mal stellte sich Prof. Alexander Golland als Experte zur Verfügung, um im Podcast die Sachlagen kompetent einzuordnen. Golland lehrt und forscht an der Fachhochschule Aachen zum Recht der Digitalisierung und ist daneben Autor und Herausgeber zahlreicher Veröffentlichungen zum Datenschutzrecht sowie Schriftleiter der Fachzeitschrift "Datenschutz-Berater".

Zunächst diskutieren die drei die EuGH-Entscheidung "Schöner Wohnen" (C-807/21). Dieser zufolge sind DSGVO-Bußgelder gegen Unternehmen möglich, wenn sie ein Verschulden trifft. Ein Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter muss hingegen nicht nachgewiesen sein. Dieses muss sich das Unternehmen als juristische Person zurechnen lassen, so der EuGH. Beide Streitparteien werteten das Urteil als Erfolg. Golland bezeichnet es als "salomonisch" und meint, eigentlich kann sich keine der beiden Seiten darüber freuen.

Weiter geht es in der Episode mit den Entscheidungen "NAP" (C-340/21) und "Gemeinde Ummendorf" (C-456/22). Hier wurden Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO aus Datenschutzverstößen heraus verhandelt, konkret aus einem Cyberangriff, bei dem eventuell personenbezogene Daten abgezogen wurden. Der EuGH entschied de facto eine Beweislastumkehr: Verantwortliche müssen künftig nachweisen, dass ihre Systeme nach Art. 32 DSGVO ausreichend gesichert waren, wenn jemand einen Schaden behauptet.

Dem Urteil zufolge können bereits Sorgen und Befürchtungen um einen möglichen Datenverlust einen Schadenersatzanspruch begründen. Doch dass die Ängste einen Schaden darstellen, müssen die Betroffenen im Einzelfall nachweisen. Golland hält diesen Nachweis je nach Umstand für schwierig: "Vielleicht muss mir die Ehefrau bestätigen, dass ich aus Furcht vor dem Missbrauch meiner Daten jede Nacht von drei bis fünf Uhr morgens bibbernd auf der Bettkante saß? Oder ich muss eine Art Angsttagebuch vorlegen können?"

Episode 101:

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(hob)