c't 20/2016
S. 178
Recht
Firmware

Dein Herz gehört mir

Urheberrechtsschutz von Firmware kann Hardwareverkauf aushebeln

Nahezu alle Geräte und Baugruppen mit integrierter digitaler Intelligenz sind auf Firmware angewiesen – sie bildet gewissermaßen das Herz, das ein Hardware-Produkt überhaupt erst funktionieren lässt. Was aber, wenn der Urheber des programmierten „Herzens“ die weitere Verwendung seiner Schöpfung verbietet und der Hardwarehersteller ohne Aussicht auf eine Alternative dasteht?

Bei manchen IT-Streitfällen fühlen sich Beobachter hin- und hergerissen: Die siegreiche Partei hat offenbar nicht ohne Grund Recht bekommen, aber die Sicht des zerknirschten Unterlegenen kann man mühelos nachvollziehen. Ein gutes Beispiel dafür ist eine Auseinandersetzung zwischen einem Hersteller von Sicherheits-Steuerungsmodulen und einem Softwarehaus, die die rheinische Ziviljustiz etliche Monate lang beschäftigt hat.

Der Modulhersteller nutzte für seine Controllerbausteine eine in Zusammenarbeit mit einem Softwarehaus entstandene spezielle Firmware. Die beiden Unternehmen zerstritten sich; die Firmware war unterdessen bis zur Version 2.00.0 gediehen. Das Softwarehaus wollte die Verwendung seiner geistigen Schöpfung in den Modulen nicht weiter dulden. Der Hardwarehersteller wiederum verwies darauf, dass er selbst hohen Aufwand in die Firmware mit hineingesteckt habe. Insbesondere auf den wichtigen Teil des Codes, der die Kompatibilität zum verwendeten Bussystem betraf, glaubte er ein Anrecht zu haben, und wollte sich den weiteren Verkauf der Controller nicht untersagen lassen.