c't 12/2016
S. 150
Recht
Entsperrcodes

Verräter des digitalen Geheimnisses

Strafbarer Handel mit Unlock-Codes

SIM-Locks beschränken bei subventionierten Mobiltelefonen die freie Netzwahl. Provider lassen sich die vorzeitige Aufhebung solcher Sperren teuer bezahlen. Das unbefugte Anbieten von Entsperrcodes kann als Verrat eines Geschäftsgeheimnisses gelten. Auch der Handel mit anderen Codes ist unter bestimmten Bedingungen auf derselben Grundlage strafbar.

Die Sache mit dem SIM-Lock ist ein altes Ärgernis für viele Mobilfunknutzer – auch wenn man bei aktuellen Angeboten nicht mehr oft damit zu tun hat: Diese Sperrfunktion bewirkt, dass ein Handy nur mit Karten eines bestimmten Providers läuft und jeden Providerwechsel verweigert. Auf diese Weise stellen Provider sicher, dass von ihnen subventionierte Geräte über einen vereinbarten Zeitraum – meistens zwei Jahre – nicht „fremdgehen“. Ist diese Frist abgelaufen, erhält der Nutzer einen Entsperrcode, mit dem er den SIM-Lock aufheben kann. Danach kann er den Provider frei wählen. Falls er darauf besteht, den Code bereits vorher zu erhalten, muss er dafür ein Entgelt an den Provider bezahlen, der ihm zu seinem verbilligten Handy verholfen hat. Das können je nach Anbieter um die 100 Euro sein.

Wer das Huawei Y6 mit einer CallYa-Karte bei Vodafone erwirbt, erhält das Gerät mit SIM-Lock. Ein kostenloses Entsperren bietet der Provider erst nach zwei Jahren an.

Besonders intensiv ist diese Kehrseite der Gerätesubvention bei Prepaid-Tarifen zutage getreten. Nach wie vor bietet etwa Vodafone Handys mit SIM-Lock in Verbindung mit einem „CallYa“-Prepaid-Tarif an. Allerdings verzichten viele Mobilfunkanbieter inzwischen auf die Verwendung solcher Sperren: Der Preisverfall im hart umkämpften Smartphone-Markt hat dazu geführt, dass Gesprächs- und SMS-Entgelte nicht mehr ausreichen, um allzu hohe Gerätesubventionen wettzumachen. Zudem lassen sich frei verwendbare Smartphones vielfach zu Preisen ergattern, die unter den Selbstkosten der Provider für den Geräteeinkauf liegen.