Artikel-Archiv c't 8/2015, Seite 146

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    Noch nicht fertig, aber schon kopiert

    BGH stärkt die Zulässigkeit privater Werkvervielfältigung

    Der Urheber ist nach deutschem Recht vielfältig geschützt und kann weitgehend frei entscheiden, was andere mit seinem Werk tun dürfen. Dieser Schutz hat allerdings Grenzen: Eine Einschränkung betrifft Vervielfältigungen zu privaten Zwecken. Dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge muss ein Urheber solche Privatkopien selbst dann dulden, wenn er das Original noch nicht einmal veröffentlicht hat.

    Umfang: ca. eine redaktionelle Seite
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